22-05-2017, 22:07
(22-05-2017, 18:45)Micha aus Bayern schrieb: Irgendwo hatte ich mal gelesen das die Herabsetzung des Selbstbehalts bei einer neuen Partnerschaft nur dann rechtens ist, wenn durch das Zusammenleben tatsächlich Geld eingespart wird.
Leider wurde gerade das Gegenteil ausgeurteilt. Eine konkrete Ersparnis muss gar nicht nachgewiesen werden, die Tatsache des Zusammenlebens reicht bereits aus um den Selbstbehalt zu senken. So würde Zusammenleben beispielsweise immer automatisch niedrigerere angemessene Wohnkosten verursachen. Jede Menge Kosten würden niedriger sein, Beitragsservice, alle Grundgebühren für Müll, Wasser, Strom etc. - dafür reiche auch allein die Tatsache der Haushaltsgemeinschaft.
Noch weiter runter geht es, wenn der Pflichtige mit einem neuen leistungsfähigen Partner verheiratet ist. Dann kann angenommen werden, dass der Pflichtigen seinen Lebensbedarf zumindest teilweise durch die neue Ehefrau deckt. Die Urteile zum Thema:
BGH Urteil vom 29. Oktober 2003, Az. XII ZR 115/01
BGH Urteil vom 09.01.2008, Az. XII ZR 170/05 (hier gings runter auf 724,- €)
Übrigens wird der Bedarf eines Berechtigten in keinem Fall teilweise durch das Zusammenleben mit leistungsfähigen Dritten gedeckt. Das zählt im Gegensatz um Pflichtigen nie zum Einkommen. Wie immer gilt hier das strikte Unterhaltsmaximierungsprinzip. Ich will diesen Vortrag aber nicht endlos auswalzen. Wichtig ist, dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass der Selbstbehalt des Pflichtigen zusammenschmilzt, wenn man mit jemand zusammenwohnt. Aber eigentlich ist das gar nicht so wichtig. Im Mangelfall finden sich sowieso beliebig viele andere Gründe, um den Selbstbehalt zu unterlaufen. Einer weniger spielt keine grosse Rolle.