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Ändern eines gerichtlichen Vergleichs
Aha, so ähnlich habe ich mir das vorgestellt. Das ist eine absolut übliche und korrekte Formulierung. Da muss ich dir leider sagen: Jedesmal einen Sturm aufziehen zu lassen auf der Basis von unbekannten oder sehr ungenauen Fakten ist ein grosses Eigentor. Das Einzige, was du damit erreichst ist dass du dich selbst fertig machst. Der gewiefte Unterhaltspflichtige holt sich erst still und leise alle Fakten und zuckt nicht mit der Wimper wenn er sowieso keine Handlungsfreiheit hat um nicht noch zusätzlich Energie zu verschwenen. Ist etwas zu machen, schlägt er unerwartet aus der Stille heraus zu, nur auf eine weiche Stelle aber dort so hart wie möglich.

Zum Geld: Man kann einer Privatperson keine Einzugsermächtigung geben. Die Person, die Geld von einem anderen Konto einziehen will benötigt eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die müsste das Kind erst beantragen. Das schafft es doch nicht mal, dir sein Konto mitzuzeilen.

Das Kind war doch anwaltlich vertreten. Schreibe also an den Anwalt, er soll dir das Konto mitteilen für das das Kind Eigentümer ist (achte auf die Formulierung! Nicht "wohin das Geld soll" sondern Eigentümer des Kontos!), das Kind selbst hätte auf deine diesbezügliche Frage nicht geantwortet. Wenn du nichts hörst, wertest du das als Ablehnung der Annahme und damit Verzicht auf das Geld. Du gehst dann davon aus, dass kein Interesse mehr an Unterhalt besteht. Das ist zwar juristisch nicht haltbar, klingt aber gut :-)
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RE: Ändern eines gerichtlichen Vergleichs - von p__ - 27-02-2018, 11:17

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