18-11-2016, 10:15
(17-11-2016, 19:58)Simon ii schrieb: Hast Du eine Quelle?p bezieht sich auf die Anpassung des BGB § 1578b Ende 2012/ Anfang 2013:
Zitat:Im materiellen Unterhaltsrecht soll durch die eigenständige Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargestellt werden, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch" eine Beschränkung nachehelichen Unterhalts nach sich zieht.Hat man in Gesetzesanpassungen aufgrund Haager Übereinkommen still und heimlich eingeschmuggelt (Quelle).