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Jobcenter Verschärfung, Leistungen für bis zu drei Jahre zurückfordern
#2
Aus §34 SGB II, Absatz 1:

Zitat:Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.

Der Autor unterschlägt, das dem Leistungsberechtigten hier überhaupt erst einmal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müssten.
Problematisch ist auch, wer denn der Adressat einer solchen Rückforderung wird. Das SGBII kennt bei einer Bedarfsgemeinschaft (z. B. aus Mutter und Kind) kein Vertreterverschulden und keine gesamtschuldnerische Haftung. Demnach müsste das Kind dafür büßen, daß die Mutter ein so schlechtes Gedächtnis hat. Jedes BG-Mitglied haftet für seinen Teil der Leistungen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 01.07.2010.- L 11 AS 162/09

Zitat:Die Rücknahme und Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gegen einen minderjährigen 15 - jährigen Hilfebedürftigen wegen falscher Angaben seiner Mutter als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf das Verschweigen ihrer Witwenrente bei Antragstellung ALG II ist statthaft .

Das BSG hat das Urteil aus Bayern zwar später wieder aufgeboben, aber nur deshalb, weil das JC einen formalen Fehler in dem Verfahrensgang gemacht hat.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: Jobcenter Verschärfung, Leistungen für bis zu drei Jahre zurückfordern - von Sixteen Tons - 02-09-2016, 09:01

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