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Umgangsregelung
#12
Oki, Freunde,

und jetzt mal das fiktive Gespräch mit dem Richter ein halbes Jahr später:

Du: Lieber Herr Richter, ich brauche eine Umgangsregelung. Bitte verordnen sie uns eine. Und die schlimme Ex weigert sich, mir das Kind in den Ferien zu geben. Ich habe das Kind schon seit drei Monaten gar nicht mehr zu sehen bekommen. Auf meine Einschreibebriefe mit Umgangsvorschlägen erhielt ich nie eine Antwort.

Richter: Bitte erklären Sie mir mal, Frau XYbekannt, Ihre Haltung in dieser Sache!

Exe: Das Kind will ihn nicht sehen. Er hat es die letzten Male vor 4 und 6 Monaten im Umgang so gegen mich aufgehetzt, daß das Kind ganz verstört vom Umgang zurückkam. Und das Kind soll ja immerhin die Schule bewältigen, wo es nach den Umgängen immer erst mal Leistungseinbrüche gab.

Richter: Ich verstehe Sie richtig, Frau XYbekannt, daß Sie den Umgang ablehnen.

Exe: Ja, im Interesse des Kindes.

Richter: Herr XYbekannt, bitte erklären Sie mir, warum bei der von Frau XYbekannt hier geschilderten Sachlage Umgang zwischen Ihnen und dem Kind dem Kindeswohl derzeit dienlich sein soll!

Du: Ich liebe das Kind, welches auch mein Kind ist. Und das Kind liebt mich auch und hat mir dies immer gezeigt, wenn wir zusammen gewesen sind. Kinder brauchen Mutter und auch Vater, Herr Richter. Die Einlassungen der schlimmen Exe weise ich als Falschaussagen zurück, denn ich habe das Kind nie aufgehetzt und bin auch nicht verantwortlich zu machen für die schulischen Leistungen des bei der Exe lebenden Kindes. Und verstört ist das Kind nur, wenn es wieder von mir zur Exe zurück muß.

Richter: Frau XYbekannt, werden Sie bitte wieder ruhig, denn ich habe Sie nicht um Ihren Kommentar gefragt. Verhandlungspause von 20 Minuten.

+++

Richter: Im Namen des Volkes und zum Wohle des Kindes ergeht folgendes Urteil:

1. Der Antrag auf Umgangsregelung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5.
3. Berufung gegen das Urteil ist innerhalb von 4 Wochen möglich.

Im Einzelnen war unter dem Gesichtspunkt allein des Kindeswohls eine Entscheidung zu treffen. Die Beweisaufnahme ergab, daß der Antragsteller außerstande gewesen ist, seine Kontakte mit dem Kind so zu gestalten, daß sie dem Kindeswohl förderlich wären. Viel mehr kam es wiederholt zu schwerwiegenden Verhaltensstörungen des Kindes, was die elterliche von allein der Kindesmutter ausgeübte Erziehung des Kindes erschwerte und dem Kind auch Probleme in der Schule bereitete. Um die Entwicklung des Kindes zu stabilisieren, ist von Kontakten zwischen dem Vater und dem Kind zunächst abzusehen.

Verehrte Prozeßparteien, gestatten Sie mir dazu einige mündliche Anmerkungen.

Wenn nach Ihrer Einschätzung, Frau XYunbekannt, das Kind in (sagen wir mal) 6-12 Monaten wieder stabilisiert sein sollte, dann sollten Sie unter Zuhilfenahme einer Familienberatungsstelle Überlegungen treffen, um den Umgang des Herrn XYbekannt mit dem Kind in Form eines betreuten Umganges erneut zu versuchen. Dies aber nur, wenn zuvor intensiv seitens beider Elternteile und professioneller Beratung dieser erneute Kontakt bestens vorbereitet worden ist.

Herr XYbekannt, Sie müssen unbedingt in Zukunft Anstrengungen unternehmen und sich von einer professionellen Familienberatung anleiten lassen, damit es nicht erneut zu Verhaltensauffälligkeiten nach erfolgten Kontakten zwischen Ihnen und dem Kind kommt. Sie müssen Verständnis dafür haben, daß Ihre Gefühle und Ansichten hinter den Interessen des Kindeswohls unbedingt zurückgestellt zu werden haben. Lassen Sie sich gut beraten, kindgerechtes Verhalten ist erlernbar. Arbeiten Sie an sich!

Die Verhandlung ist geschlossen.

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Allerbeste Grüße ins Forum,
Goddiejens
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