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Unterhaltsforderung für im EU Ausland lebende
#29
(10-02-2016, 02:23)Bruno schrieb:
(09-02-2016, 22:56)tomtom schrieb: Notar meinte, wenn ich es geltend machen möchte, dann nur über Schenkung und ZGA, weil 8 Jahre lang keine Rückzahlung erfolgte.
Das interessiert mich auf Grund eines anderen Falles. Erlischt ein Rückforderungsanspruch einer Geldleihgabe in irgend welchen Konstellationen im Laufe der Zeit wenn jemand vor mehr als x Jahren Geld geliehen hat ? Und wenn ja, woraus ergibt sich das ?

Also ich kann nur sagen, wie es bei mir war: auf der Überweisung (2007) meiner Eltern steht explizit "Darlehen". Der Notar meinte aber (2015), die Gegenseite könnte das "Darlehen" anfechten, weil seit 7 Jahren keine Rückzahlung erfolgt ist, also Tilgung. Deshalb sei es sicherer die "Schenkung" wasserdicht zu machen, damit man es dem ZGA zuschlagen kann.

Da ich so blöd war, die Schenkung direkt ins Haus fließen zu lassen, ist es nun zementiertes und festgefrorenes gemeinsames Vermögen. Eine Rückzahlung müsste demzufolge auch nur zu 50/50 aus dem Hauserlös erfolgen.

Da machte es für mich für beide Optionen finanziell keinen Unterschied und im Sinne eines Risikomanagements habe ich mich für die Option "Schenkung" entschieden.

Wie sicher das Anfechten des "Darlehens" im Endeffekt vor Gericht verlaufen wäre kann ich nicht sagen. Hätte ich keine Option mit Schenkung gehabt, dann hätte ich in jedem Fall versucht, das Darlehen geltend zu machen
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RE: Unterhaltsforderung für im EU Ausland lebende - von tomtom - 10-02-2016, 11:45

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