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Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung
#45
Bei einer Klage ist genau zu überlegen, was eigentlich beantragt wird. Das Wörtchen "Wechselmodell" sollte man vermeiden. Am Besten wäre einfach eine Regelung der Tage, die das Kind beim Einen und beim anderen Elternteil ist.

Das ist aber nur zweite Wahl. Erste Wahl ist eine direkte Vereinbarung. Dazu nochmal die Frage, was dazu bisher stattgefunden hat. Vermittlungsgespräche im Jugendamt? Hast du schon schriftlich Vorschläge für eine Regelung gemacht? Oder habt ihr halt so rumgewurstelt und du hast mal zwischen Tür und Angel den Satz losgelassen "wär doch ganz nett, wenn das Kind mal ne Woche bei mir und dann wieder bei dir wäre?". Und sie sagte: "Ach nee, is nich so dolle".

Bei Klagen für eine Umgangsregelung herrscht keine Anwaltspflicht. Ist auch ohne Anwalt okay. Aber um die Gerichtsgebühren kommt man nicht herum. Für Unterhalt herrscht Anwaltspflicht.
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RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von p__ - 21-09-2015, 18:51
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 21-09-2015, 19:01
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 22-09-2015, 22:45
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 09:44
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 15:38
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 18:14

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