14-04-2015, 21:19
Zitat:Sehr geehrtes Jobcenter,
nach meinen Erkenntnissen ist Frau X aufgrund mehrerer Erkrankungen nicht erwerbsfähig. Es wird daher bestritten, dass sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Sollte sie dennoch erwerbsfähig sein, so wird festgestellt, dass sie gegenüber den Kindern x und y barunterhaltspflichtig ist und einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt. Diesen gesetzlichen Pflichten kommt sie derzeit nicht nach. Daher ist ein Unterhaltsbegehren ihrerseits gemäß 1579 BGB grob unbillig und daher abzuweisen.
Bezüglich der Erfüllung Ihrer sozialrechtlichen Pflichten Frau x in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, sodass sie in der Lage ist ihrer Unterhaltspflicht den Kindern x und y gegenüber nachzukommen, habe ich mir den 01.05.2015 vorgemerkt.
Beste Grüße
Dem Hinweis Unterhaltsvorschuss zu beantragen sollte er natürlich folgen, auch wenn er vom Jobcenter kommt.