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Als CH-Bürger ins Ausland gehen und vorher der Exe einen Unterhaltsvertrag anbieten
#1
Habe jetzt endlich eine Lösung gefunden, die mir als geknechtetem Vater mit exorbitant hoher Unterhaltsverpflichtung und fast keinem Kontakt zu den Kindern sehr praktikabel, seriös und fair ;-) erscheint. 
Was haltet ihr davon? Vor allem von der Idee, der Exe einen ausgearbeiteten Unterhaltsvertrag (natürlich mit erheblich reduzierten Ansprüchen) vorzulegen. Oder ist das Blödsinn und man kann das genauso gut im Ausland vereinbaren? Besten Dank für eure Rückmeldungen

Zitat aus swissdaddy.ch:

"Wenn der Vater ein neues Leben im Ausland sucht

Oftmals treffen Erwachsene diese Entscheidung, wenn sie schon einige Jahre im Arbeitsmarkt tätig waren und sich einige finanzielle Sicherheiten zulegen konnten. In dieser Ausgangslage der zurückgebliebenen Familie und Finanzen gibt es einige Punkte zu beachten, damit Kind, Mutter und Vater auch in Zukunft ein angemessenes Leben führen können. Auch wenn der Vater in Zukunft im Ausland lebt, ist er zur Unterhaltszahlung des Kindes verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er in Thailand, Paraguay oder den USA lebt - im Interesse des Kindes wird der Vater über die verschiedenen Behörden dazu gezwungen, seine Pflichten zu erfüllen. Zwar ist der Behördenweg mühselig und langwierig, aber ist der Aufenthaltsort des Vaters bekannt, ist dieser jederzeit möglich.
Als Schweizer Bürger ist man im Ausland dazu verpflichtet, sich an seinem Wohnsitz anzumelden. Somit ist man auch für die Schweizer Gerichte im Ausland auffindbar und es besteht die Möglichkeit, am Wohnsitz eingeklagt zu werden.
Die Pflicht bleibt bestehen, die Höhe variiert
Auch im Ausland wird der Unterhalt des Kindes nach dem Unterhaltsbedarf und nach den finanziellen Möglichkeiten des Kindsvaters berechnet. Die finanzielle Lage des Vaters wird dabei durch den Vermögensnachweis und die Steuererklärung festgelegt und dem Kind entsprechend zugesprochen. Falls keine Einigung zur Höhe des Betrages gefunden wird und es zu einem Gerichtsverfahren kommt, wird das zuständige Gericht (in der Schweiz) festlegen, welcher Betrag für den Vater zumutbar ist. In den meisten Ländern im Ausland sind die Einkommenshöhe und die Lebenskosten wesentlich geringer als in der Schweiz. Somit wird diese neue Ausgangslage in die gerichtliche Entscheidung einfliessen.
Bei den Vermögenswerten ist die Lage etwas anders, denn diese müssen zuerst auffindbar bzw. bewiesen sein. Zwar sind alle Vermögenswerte sowohl im Ausland als auch auf einer Schweizer Bank zur Sicherung des Anspruchs auf Unterhalt für das Kind mitbestimmend und bei der Unterhaltszahlung mit einzurechnen, doch das Vermögen kann nur gesichert werden, wenn dem Richter die Bank und das Bankkonto bekannt sind.
Fairness gegenüber dem Kind
Zwar kann das Vermögen des Ausgewanderten auf der ganzen Welt platziert und damit dem eigenen Kind vorenthalten werden, doch für die gesicherte Zukunft des Kindes sollte man hier fair bleiben.
Wenn man sich in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, kann es für die Zurückgebliebenen sehr schwierig werden, ihre gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Zwar besteht auf der ganzen Welt die Möglichkeit, zivilrechtliche Forderungen auf Unterhalt für das Kind durchzusetzen und geltend zu machen, doch je nach Auswanderungsland kann sich dies sehr lange hinauszögern.
Um allen die grossen Unannehmlichkeiten zu ersparen, sollte man die Verantwortung auf sich nehmen und einen Unterhaltsvertrag schon vor der Abreise für das Kind abschliessen[, der noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden muss. Auch wenn man mit dem alten Leben abschliessen möchte und im Ausland eine neue Zukunft sucht, kommt vielleicht irgendwann der Moment, in dem man wieder den Kontakt zum früheren Leben sucht. Mit Komplikationen in der Vergangenheit ist dies eine schlechte Grundlage."
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Als CH-Bürger ins Ausland gehen und vorher der Exe einen Unterhaltsvertrag anbieten - von zeitgenosse - 21-03-2015, 23:24

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