27-02-2013, 19:06
(27-02-2013, 17:49)Sixteen Tons schrieb:Abs. 3 bewegt sich im Rahmen der beantragten Vollstreckung.(27-02-2013, 16:26)Ibykus schrieb: Die Höhe des nichtpfändbaren Betrages bildet die Grenze.Nur ein Hinweis: Was ist denn dann mit dem §850k ZPO Abs. 3
In das P-Konto hineinzupfänden ist damit m.W. nur und ausschließlich nach Maßgabe des § 850k ZPO möglich. Davon, dass der Gläubiger die Herabsetzung der Pfändungsgrenze stellen müßte, lese ich dort nichts.
Sixteen Tons schrieb:und Abs. 4gibt dem VollstreckungsGläubiger generell die Möglichkeit, die Pfändungsgrenze der privilegierten Unterhaltspfändung anzupassen.
Ähnlich wie § 850 f dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, den Pfändungsschutz generell zu erhöhen.
Leider liegt mir nur die 18.Auflage des ZPO-Kommentars vor, indem die Gesetzesänderungen zum P-Kto natürlich nicht berücksichtigt sind.
Sixteen Tons schrieb:Die Frage von Jessy war doch "wie "tief" kann man wg. UH-Schulden unter den pfändungsfreien Betrag gehen?".die Frage hat doch p schon richtig beantwortet: gar nicht! Pfändungfrei ist pfändungsfrei!
Allerdings schließt das nicht aus, dass das Vollstreckungsgericht eine neue Grenze setzt, wenn der Gläubiger den Beschlussantrag entsprechend begründet. Ein Antrag auf Herabsetzung der aktuellen Grenze bedarf das m.W. nicht.
Sixteen Tons schrieb:das behaupten regelmäßig andere.(27-02-2013, 16:26)Ibykus schrieb: Der Schuldner muss sich vorsätzlich ENTZIEHEN(!), d.h. wissen und wollen oder wenigstens (wissentlich) in Kauf nehmen, dass er seine Unterhaltspflicht i.S.d. 170 verletzt.Gut, das du das hier noch mal klargestellt hast. Dann ist man ja doch nicht ganz so rechtlos, wie ich das zunächst angenommen habe.
Das "Sich-Entziehen" reicht allerdings für eine Verurteilung nicht: dadurch muss er den Lebensbedarf des Kindes gefährden, was er auch wenigstens mit Eventualvorsatz machen muss, also wissen muss.
Ich weise nur darauf hin, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" verschiedene Seiten einer Medaille sind. Und ich sage auch, dass man Letzteres sich gelegentlich durch Rechtsunkenntnis und durch unbedachtes "Auftreten" versiebt!