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Was wäre wenn... Pfändung wg- UH trotz P-Konto
#9
(27-02-2013, 16:26)Ibykus schrieb: Die Höhe des nichtpfändbaren Betrages bildet die Grenze.
In das P-Konto hineinzupfänden ist damit m.W. nur und ausschließlich nach Maßgabe des § 850k ZPO möglich. Davon, dass der Gläubiger die Herabsetzung der Pfändungsgrenze stellen müßte, lese ich dort nichts.

Ich will keine erneute Grundsatzdiskussion zum P-Konto führen.
Nur ein Hinweis: Was ist denn dann mit dem §850k ZPO Abs. 3 und Abs. 4? Da lese ich nicht, das nur der Schuldner Anträge stellen kann. Von Amts wegen wird kein Schuldner auf Sozialhilfeniveau runter gepfändet. Daher ist das durch den Gläubiger beim Vollstreckungsgericht zu beantragen und mit dem Vorrechtsbereich aus §850d ZPO zu begründen.

Die Frage von Jessy war doch "wie "tief" kann man wg. UH-Schulden unter den pfändungsfreien Betrag gehen?".

(27-02-2013, 16:26)Ibykus schrieb: Der Schuldner muss sich vorsätzlich ENTZIEHEN(!), d.h. wissen und wollen oder wenigstens (wissentlich) in Kauf nehmen, dass er seine Unterhaltspflicht i.S.d. 170 verletzt.
Das "Sich-Entziehen" reicht allerdings für eine Verurteilung nicht: dadurch muss er den Lebensbedarf des Kindes gefährden, was er auch wenigstens mit Eventualvorsatz machen muss, also wissen muss.

Gut, das du das hier noch mal klargestellt hast. Dann ist man ja doch nicht ganz so rechtlos, wie ich das zunächst angenommen habe.
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RE: Was wäre wenn... Pfändung wg- UH trotz P-Konto - von Sixteen Tons - 27-02-2013, 17:49

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