27-02-2013, 13:03
(27-02-2013, 12:34)p schrieb: Es geht immer nur um die Frage, wie hoch der pfändungsfreie Betrag zu bleiben hat.
Eben die Absenkung des Pfändungsfreibetrages muß der
Gläubiger bei Pfändung ins P-Konto beantragen. Für den
Pflichtigen bleiben i. d. R.:
Regelsatz
Erwerbstätigenzuschlag (30 %)
Kosten der Unterkunft nach örtlichen Richtlinien
am Wohnsitz des Schuldners.
Edit(h): Hatte ich vergessen: Bei der Miete nur den Kopfanteil des Schuldners und:
Es müssen auch noch weitere Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden
(z. B. andere Kinder im Haushalt des Schuldners, die bekommen dann auch
den Regelsatz-Freibetrag nach SGBII).
Hier mal ein Beispiel aus der Praxis:
Zitat:Ich hatte jetzt einen Schulder, bei dem der Selbstbehalt auf 466,70€ (Nr. 1 und Nr. 3) festgesetz wurde. Dazu kommen nun noch der nachgewiesene Unterhalt und anteilige Mietkosten. Der Selbstbehalt liegt nun, neu berechnet, unter den in Rede stehenden 740€.
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41&...6&start=10
Und dann haben die Vollstreckungsmaximierer ausgekungelt, das die 20 Euro aus dem Regelsatz
zum Ansparen für Ersatzbeschaffungen auch pfändbar sind. Bedingung ist aber Vollstreckung aus vorsätzlich
unerlaubter Handlung.
AG Karlsruhe, 09.07.07, Az. 9 M 24041/07
Aber wer seinen Unterhalt nicht pünktlich zahlt, macht das per Vorverurteilung sowieso mit Vorsatz.