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Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb
#61
(09-02-2013, 17:13)Leutnant Dino schrieb: @Ibykus

Richter behaupten ja gerne, dass man mehr verdienen könnte, aber nur nicht will.
Natürlich!
Sie liegen mit dieser Unterstellung oftmals auch gar nicht so falsch.Angel
Ein Gegenargument, dass du auch noch beweisen müsstest, erfordert dieser Vorwurf aber nicht - jedenfalls dann nicht, wenn es um eine Strafbarkeit nach 170 geht.

Im zivielrechtlichen Unterhaltsverfahren dagegen bist du für die Umstände, auf die du dich berufst, beweis- und darlegungspflichtig.
Denn der gesetzliche Anspruch des Kindes besteht ja dem Grunde nach.
Tatsachen, auf die du dich berufst um deine Leistungsunfähigkeit (mit der du den Anspruch abwehrst) zu begründen, musst du beweisen.

Deswegen steht auch regelmäßig im Urteil geschrieben:
"... hat nicht hinreichend zur Überzeugung des Gericht dargelegt, dass er im erforderlichen Maße seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, indem ...."
Und dann wird dein Einkommen fiktiv fest gesetzt; man kann auch sagen "geschätzt".
Das dabei regelmäßig über die Strenge gezogen wird, musst du mir nicht sagen.
Ich behaupte, dass Richter sich sehr oft genau an dieser Stelle als Verbrecher outen, nicht etwa, weil sie sich "verschätzen" oder "nur" nicht den richtigen Maßstab anwenden, sondern weil sie Väter wissentlich ggü der den Unterhalt beantragenden Mutter in schwerwiegender Weise vorsätzlich benachteiligen und so den objektiven und auch subjektiven Tatbestand einer Rechtsbeugung erfüllen (was du ihnen natürlich nicht beweisen kannst).
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