19-01-2013, 23:18
Ich habe in Netz das gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehr...95060.html
Unten kann man lesen:
Der auf das Jugendamt übergegangene Unterhaltsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 197 Abs. 2 BGB. Die Frist ist während der Minderjährigkeit des Kindes nicht nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt.
Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der Unterhaltsanspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, FamRZ 2006, 1665).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ungeachtet der Kenntnis vom Schuldner, verjähren die Ansprüche in jedem Fall nach 10 Jahren, gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB, so dass in Ihrem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückforderung durch das Jugendamt bereits der Verjährung unterliegt.
Es ist zwar über Jugendamt die Rede aber ich denke das gleiche gilt auch für ARGE.
SALI
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehr...95060.html
Unten kann man lesen:
Der auf das Jugendamt übergegangene Unterhaltsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 197 Abs. 2 BGB. Die Frist ist während der Minderjährigkeit des Kindes nicht nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt.
Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der Unterhaltsanspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, FamRZ 2006, 1665).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ungeachtet der Kenntnis vom Schuldner, verjähren die Ansprüche in jedem Fall nach 10 Jahren, gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB, so dass in Ihrem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückforderung durch das Jugendamt bereits der Verjährung unterliegt.
Es ist zwar über Jugendamt die Rede aber ich denke das gleiche gilt auch für ARGE.
SALI