19-01-2013, 22:54
Hallo,
ich bin nicht so ganz einverstanden:
Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, wenn ein Bescheid zur Durchsetzung des Anspruchs, also z.B. ein Rückforderungsbescheid, unanfechtbar geworden ist. Bei mir ist der Fall, dass ARGE mir keinen Bescheid über Übernahme (Übergang) zugesendet hat. Tituliert ist der Anspruch zwischen mir und den Kindern (bzw. deren rechtlichen Vertreter). Soviel ich weiß der Titel kann nicht übernommen werden. Es handelt sich nämlich zwischen mir und ARGE um ein neues Rechsverhältnis.
SALI
ich bin nicht so ganz einverstanden:
Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, wenn ein Bescheid zur Durchsetzung des Anspruchs, also z.B. ein Rückforderungsbescheid, unanfechtbar geworden ist. Bei mir ist der Fall, dass ARGE mir keinen Bescheid über Übernahme (Übergang) zugesendet hat. Tituliert ist der Anspruch zwischen mir und den Kindern (bzw. deren rechtlichen Vertreter). Soviel ich weiß der Titel kann nicht übernommen werden. Es handelt sich nämlich zwischen mir und ARGE um ein neues Rechsverhältnis.
SALI