19-01-2013, 15:31
Durch einen Anspruchsübergang ändert sich nichts an den Verjährungsfristen. Die liegen unverändert bei 30 Jahren (oder länger, auch da gibts Tricks), sofern alle drei Jahre ein Vollstreckungsversuch probiert wird und dieser Versuch auch möglich ist. Tauchst du zum Beispiel unter, ist er nicht mehr möglich, das hemmt die Verjährung.