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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#59
Also kam der Brief vom Gericht (Zivilverfahren) und nicht vom Staatsanwalt.
Also bist du zur Auskunft verpflichtet und das Gericht könnte versuchen deinen Willen per Zwangsgeld insoweit zu beeinflussen, dass du die Auskunft gibst.
Wenn du dich nicht in Deutschland aufhältst, hat das Gericht niemanden, der das Zwangsgeld bei dir vollstreckt. Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsmittel

Wenn du also nicht mit den Daten rausrückst, dann hält sich das Gericht an dem, was sie ausforschen können: über die Sozialversicherungsbeiträge kann dein Brutto/Nettogehalt vor Auswanderung ermittelt werden, genauso kann das Gericht auch schätzen, dem Antrag der Gegenseite folgen, in die magische Kristallkugel schauen...
Wenn du vor Auswanderung nicht gerade gut verdient hast, wird vermutlich der Standardsatz nach Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von MitGlied - 13-12-2012, 17:16

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