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Umgangsantrag ohne VKH machbar, oder zu riskant?
#11
@Skipper...

So mein lieber Flitzebogen. Wie gewünscht und sehnlichst erwartet darfst Du dich jetzt meinem unter "Vorbehalt" gefertigten Umgangsantrag hingeben. Den Tenor dazu, ergo die Begründung, behalte ich mir zur Einstellung hier "noch" vor. Ich muss ihn noch überarbeiten. Das ist aber nicht so leicht unter der Maßgabe: "Bloß nix gegen Muddi!"Smile

Damit es "keine" Unklarheiten gibt. Die Mustervorlage dazu stammt "nicht" von mir. Und logo lasse ich das ganze Formale hier wegExclamation

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Antrag auf Regelung von Umgang

1. GRUNDSÄTZE

1.1) Beide Eltern vereinbaren einvernehmlich, dass sie die Rahmenbedingungen dafür bereitstellen werden, die für eine umfassende, qualitativ gute Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Beziehungen ihres gemeinsamen Kindes zu seinen beiden Elternteilen erforderlich sind.

1.2) Bei der Ausgestaltung der Beziehungen des gemeinsamen Kindes zu beiden Eltern wird kindlichen Bedürfnissen und Interessen oberste Priorität eingeräumt.

1.3 Beide Elternteile erkennen an, dass es das Recht des gemeinsamen Kindes ist, den Kontakt zu Vater und Mutter und darüber hinaus auch zu allen für ihn relevanten Personen mütterlicher- und väterlicherseits zu erhalten. Dieses Recht hat Verfassungsrang.

1.4 ) Es ist die Pflicht beider Eltern, dafür zu sorgen, dass bei der Ausgestaltung der Beziehungen des gemeinsamen Kindes zu seinen Eltern, auch dem Elternteil, bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hinreichende Möglichkeiten für eine umfassende Wahrnehmung aller elterlichen Verantwortung zu geben sind.

2. BETREUUNG

2.1) Es ist das Recht des gemeinsamen Kindes, seinen außerhalb lebenden Vater regelmäßig auf Grundlage des zwischen Vater und Mutter gemeinsam erstellten und schriftlich bestätigten Umgangszeitenplanes mit Übernachtung zu besuchen. Dazu hat der umgangsberechtigte Vater der Mutter bis jeweils zum 20. des laufenden Monats seine auf Basis seines Dienstplanes erstellten Umgangszeiten für den Folgemonat mitzuteilen. Die Mutter hat sodann die ihr mitgeteilten Umgangszeiten zeitnah zu sichten und diese bis jeweils zum 25. des laufenden Monats gegenüber dem Vater zu bestätigen und ggf. Unstimmigkeiten dazu mit dem Vater bis spätestens zum 25. des laufenden Monats abzuklären. Verstreicht der 25. des laufenden Monats ohne Rückmeldung der Mutter an den Vater zu den Umgangszeiten, gelten diese als verbindlich festgelegt. Einseitige Abänderungen sind dann nur noch mit Genehmigung des Vaters zulässig.

Der Vater verpflichtet sich, seinen Sohn regelmäßig entweder an der Wohnadresse der Mutter zum Umgang abzuholen und dort nach Umgangsende auch wieder hinzubringen, oder er holt seinen Sohn von der Schule zum Umgang ab und bringt ihn nach Ende des Umgangs entweder zurück an die Adresse der Mutter, oder nach Übernachtung am nächsten Morgen in die Schule. Die Modalitäten zur Abholung und Rückübergabe sind ebenfalls zwischen den Eltern zeitnah und verbindlich zu regeln. Für den Nachweis der verbindlich festzulegenden Umgangstermine und der Modalitäten zur Abholung und Rückübergabe richten die Eltern ein regelmäßig zu führendes Elternbuch ein, dass sich in ständiger Begleitung zum Umgang befindet, oder das zwischen den Eltern bei Abholung bzw. Rückübergabe persönlich ausgetauscht wird.

2.2) Beide Eltern vereinbaren, dass sie spontanen Wünschen des gemeinsamen Kindes nach Kontakt zum jeweils anderen Elternteil in Kooperation untereinander Rechnung tragen und versuchen dies zu ermöglichen.

2.3) Dem gemeinsamen Kind wird der uneingeschränkte telefonische Kontakt zu seinem Vater ermöglicht bzw. gestattet. Dazu richter der Vater seinem Sohn auf seine Kosten ein Mobiltelefon ein Das Telefon dient zeitgleich der fernmündlichen Kommunikation zwischen den Eltern. Im Gegenzug ist der Vater berechtigt, seinen Sohn in jeder Woche an zwei Tagen fernmündlich zu kontaktieren, um sich über dessen Wohlbefinden zu erkundigen. Die Mutter hat diese Gespräche ohne Beeinflussung zu ermöglichen bzw. zu gewähren.

3. FERIEN- UND FEIERTAGSREGELUNG

3.1) Das gemeinsame Kind erhält grundsätzlich das Recht, mit seinem Vater regelmäßig in allen Ferien des laufenden Jahres Umgang zu pflegen. Die Umgangszeiten dazu werden zwischen den Eltern zeitnah besprochen und sodann verbindlich geregelt. Nach verbindlicher Bestätigung der Umgangszeiten bedürfen Abänderungen der Zustimmung beider Elternteile.

Die erste Hälfte der Sommerferien verbringt das gemeinsame Kind mit seiner Mutter, die zweite Hälfte verbringt es mit seinem Vater. In den Folgejahren alternierender Wechsel.

3.2) Das gemeinsame Kind entscheidet nach seinem achten Lebensjahr selbst, bei welchem Elternteil es die Herbstferien verbringen möchte. Bis dahin verbringt es sie im jährlichen Wechsel gemeinsam mit seinem Vater oder Mutter.

3.3) Die Weihnachtsfeiertage verbringt das gemeinsame Kind in Absprache seiner Eltern wechselseitig bei seiner Mutter oder seinem Vater. Hierzu signalisiert der Vater vorab seine Bereitschaft zur Flexibilität in Sachen Ausgestaltung der Umgangszeiten, da ihm bewusst ist, dass der Anteil wichtiger Familienmitglieder mütterlicherseits erheblich höher ist als der des Vaters. Auch steht der Vater einer mit seinem Sohn und seiner Mutter gemeinsamen Bescherung an Heiligabend positiv gegenüber.

3.4) Das gemeinsame Kind verbringt die Osterferien bei seinem Vater und die Pfingstferien bei seiner Mutter. In den Folgejahren alternierender Wechsel. Auch zu diesen Ferien signalisiert der Vater gegenüber der Mutter seinen Willen zu Flexibilität in Sachen Ausgestaltung der Umgangszeiten. Ihm liegt an regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn und nicht an kontraproduktiver Diskussion mit der Muttter seines Sohnes ob immer nur starrer Zeiten. Solche kann der Vater ohnehin als Schichtarbeiter nicht garantieren.

4. REGELUNG BEI EINZELEREIGNISSEN

4.1) Soweit die Geburtstagsfeier für das gemeinsame Kind nicht von beiden Eltern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt werden kann, hat diese im Jahr 2013 bei der Mutter stattzufinden. Der Vater hat am darauffolgenden Wochenende das Recht, unabhängig von der generellen Umgangsregelung, den Geburtstag mit seinem Kind nachzufeiern.

4.2) Das gemeinsame Kind verbringt den Geburtstag seines Vaters mit und bei ihm und übernachtet auch bei seinem Vater. Über die genauen Modalitäten dazu einigen sich die Eltern durch gemeinsames Gespräch dazu. Dieser Regelung steht nichts entgegen. Denn das gemeinsame Kind hat bereits mehrfach bei seinem Vater ohne Probleme übernachtet.

4.3) Beide Eltern verpflichten sich, Aktivitäten des gemeinsamen Kindes (Sport, Feiern, Unterricht, etc) die im Rahmen ihrer Kontaktzeiten stattfinden, zu begleiten und zu unterstützen.

4.4) Beide Eltern verpflichten sich, vor der Einleitung neuer Aktivitäten des gemeinsamen Kindes, welche die Kontaktzeiten des anderen Elternteils betreffen, dessen Einverständnis einzuholen.

5. BEZIEHUNGEN ZU VERWANDTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN NETZEN

5.1) Beide Elternteile erkennen an, dass die Beziehung des gemeinsamen Kindes zu seiner übrigen Familie im Rahmen der für jeden Elternteil zur Verfügung stehenden Zeiträume gepflegt und gefördert werden soll.

5.2) Spontane Wünsche des gemeinsamen Kindes nach Pflege und Erhalt ihm wichtiger Kontakte sind zu berücksichtigen.

5.3) Beide Eltern erkennen an, dass der Erhalt weiterer für das gemeinsame Kind relevanter Beziehungen zu respektieren ist.

5.4) Dem gemeinsamen Kind wird grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, an wichtigen Familienfeiern teilzunehmen.

6. RAHMENBEDINGUNGEN

6.1) Beide Eltern erklären sich bereit, unter Berücksichtigung der Interessen ihres Kindes bei der Umsetzung dieses Regelungsmodells auf berufs- oder situationsbedingte Abweichungen Rücksicht zu nehmen und diese im Interesse und zum Wohle ihres gemeinsamen Kindes flexibel zu handhaben.

6.2) Beide Eltern erklären sich bereit, dieses Umgangsmodell in regelmäßigen Zeitabständen (etwa alle sechs Monate) zu überprüfen und ggf. veränderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung hat einvernehmlich zu erfolgen.

6.3) Ist ein Elternteil nicht selbst zur Betreuung des Kindes verfügbar, wird bevorzugt der andere Elternteil in Anspruch genommen, bevor weitere Betreuungspersonen damit beauftragt werden.

6.4) Beide Eltern verpflichten sich, das Bild des jeweils anderen Elternteils und auch das seines Partners dem gemeinsamen Kind gegenüber positiv zu präsentieren und alles zu unterlassen, was zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen des gemeinsamen Kindes zu seinen Eltern und weiteren, für ihn relevanten Personen führen kann.

Unterschrift von "Ich bin ganz klar der Vater meines Sohnes"
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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RE: Umgangsantrag ohne VKH machbar, oder zu riskant? - von Dzombo - 05-12-2012, 09:34
Dzombos Gutachtenverweigerung - von Dzombo - 18-09-2014, 05:44

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