21-11-2012, 07:02
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Klugscheissermodus on
Ich habe die Entscheidung durchgelesen. Sie hat auch einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, wenn ich das richtig verstanden habe. Mit anderen Worten. Sie hat wenig Einkommen.
Wenn sie nun das Umgansrecht vom Gericht ausgeurteilt bekommen hätte, dann würde ihr wiederum im Sozialrecht eine größere Wohnung, sowie die Erstattung der Umgangskosten zustehen, sofern sie dadurch unter das sozialrechtliche Existenzminimum rutscht.
Natürlich darf das Familiengericht nicht die § 21 Abs 6 SGB II, und 22b Abs 3 Punkt 2 SGB II erwähnen. Aber darauf läuft es hinaus.
Klugscheissermodus off
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Ich habe die Entscheidung durchgelesen. Sie hat auch einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, wenn ich das richtig verstanden habe. Mit anderen Worten. Sie hat wenig Einkommen.
Wenn sie nun das Umgansrecht vom Gericht ausgeurteilt bekommen hätte, dann würde ihr wiederum im Sozialrecht eine größere Wohnung, sowie die Erstattung der Umgangskosten zustehen, sofern sie dadurch unter das sozialrechtliche Existenzminimum rutscht.
Natürlich darf das Familiengericht nicht die § 21 Abs 6 SGB II, und 22b Abs 3 Punkt 2 SGB II erwähnen. Aber darauf läuft es hinaus.
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Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.