12-11-2012, 17:35
BGH Az XII ZR 65/07 28.11.2008 wird aber so ausgelegt. Darin steht "Kindergartenbeträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten."
Hortkosten u.ä. werden als notwendig angesehen, wenn der betreuende Elternteil arbeitet, was hier der Fall ist. Pädagogisch wertvoll ist er nicht, aber es ist eine notwendige Betreuung und damit mehrbedarfsfähig. Kannst du die Notwendigkeit angesichts ihrer Arbeitszeiten bestreiten?
Der BGH hat zwei Tricks miteinander verbunden, er hat nämlich der Entscheidung in einem Urteil ein paar Monate davon bereits den Weg gebahnt. Er hat einfach Geld umdeklariert und im Gegensatz zu seiner eigenen früheren Rechtssprechung Betreuungskosten analog zu §§ 27, 28 SBG XII als nicht im laufenden Unterhalt enthalten betrachtet. Damit können Betreuungskosten nie vom Tabellenunterhalt gedeckt werden, als einzige Gegenbegründung müssen beide Punkte erfüllt sein: Keine pädagogische und keine berufliche Notwendigkeit.
Hortkosten u.ä. werden als notwendig angesehen, wenn der betreuende Elternteil arbeitet, was hier der Fall ist. Pädagogisch wertvoll ist er nicht, aber es ist eine notwendige Betreuung und damit mehrbedarfsfähig. Kannst du die Notwendigkeit angesichts ihrer Arbeitszeiten bestreiten?
Der BGH hat zwei Tricks miteinander verbunden, er hat nämlich der Entscheidung in einem Urteil ein paar Monate davon bereits den Weg gebahnt. Er hat einfach Geld umdeklariert und im Gegensatz zu seiner eigenen früheren Rechtssprechung Betreuungskosten analog zu §§ 27, 28 SBG XII als nicht im laufenden Unterhalt enthalten betrachtet. Damit können Betreuungskosten nie vom Tabellenunterhalt gedeckt werden, als einzige Gegenbegründung müssen beide Punkte erfüllt sein: Keine pädagogische und keine berufliche Notwendigkeit.