21-10-2012, 23:40
(21-10-2012, 09:28)beppo schrieb: jedoch wäre diese Vereinbarung nicht beachtlich, wenn diese Verpflichtung zu einer Zahlung in einer Höhe führt, die den Antragsteller nicht den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern lässt."
Das steht nur in den fachlichen Anweisungen der BA. Die enthalten auch nicht zwingend die durch das BSG vorgegebene Anwendung der SGB II Regelungen.
Ich zitiere aus dem BSG-Urteil B 4 AS 78/10 R vom 09.11.2010
Zitat:Zwar kann § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II - wie vorliegend der Fall - bewirken, dass ein nur auf der Grundlage einer familienrechtlichen Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bestehender titulierter Unterhaltsanspruch durch dessen Absetzbarkeit vom Einkommen zu höheren SGB II-Leistungen für den Hilfebedürftigen und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) führt, wenn die Anforderungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geringer sind als die familienrechtlichen Anforderungen an eine Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB (vgl. zum Umfang der Erwerbsobliegenheiten z.B. BGH Urteil vom 3.12.2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 ff). Dies wird jedoch mit einer allein auf die Titulierung abstellenden typisierenden Regelung in Kauf genommen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Erfordernis der Titulierung durch fachkundige familienrechtliche Stellen regelmäßig die Beachtung unterhaltsrechtlicher Grundsätze, nach denen dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben muss, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe- bzw. grundsicherungsrechtlichen Grundsätzen sicherstellt (BGH Urteil vom 9.1.2008 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2008, 594; BGH Urteil vom 15.3.2006 - XII ZR 30/04 - BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; BVerfG FamRZ 2001, 1685 f), angenommen werden kann
Quelle : http://openjur.de/u/169794.html
Das kannst du Ihnen mit auf den Weg zum SG geben.
Aber ich denke, das Urteil kennst du schon.