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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#46
(05-10-2012, 12:30)gleichgesinnter schrieb: Man darf so eine Forderung gar nicht in dem anderen Staat stellen weil es gegen die dortigen Grundgesetze verstösst.

Die Forderungen werden ja in DE gestellt und andressiert an Empfänger im Ausland.

(05-10-2012, 12:30)gleichgesinnter schrieb: Nochmal: Die Auskunftspflicht gilt nur in Deutschland! Und das ist Fakt!

Ich denke so wird es sein.
Aber Unterhaltsempfänger in DE hat das Recht diene Einkünfte zu erfahren. Oder wird sein Recht nur auf Deutschland beschnitten?

(05-10-2012, 12:30)gleichgesinnter schrieb: In Spanien darf man auch die Auskunftsaufforderung verweigern, sogar vor Gericht.

Also das glaube ich schon dass in Spanien keine Nachteile entstehen.
Aber in Deutschland denke ich schon, spätestens wen im Titel ein Fiktives Einkommen vor Gericht angenommen wird.

Problematisch wird es glaube ich, wenn aus Zivilrechtlich > Strafrechtlich wird.

[Vollquotes gekürzt]
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von markus - 05-10-2012, 13:23

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