03-10-2012, 09:07
(02-10-2012, 19:50)Nappo schrieb: @Camper : Gute Frage. Weiß nicht. Er will halt den Titel abgeändert sehen und seiner Aussage nach, könnte Er dann das Urteil anfechten. Das ich nichts zurück bekomme. war mir soweit auch klar. Der anderen Aussage schenkte ich Glauben. Was soll's. Schlechter kann's nicht werden ;-)guckst du in §359 StPO
Nr. 4 liegt aber nur vor, wenn das Zivilurteil als urkundliche Beweisgrundlage verwendet worden war (Meyer-Goßner, StPO § 359 RdNr. 20).
Der Strafrichter (s.o. Camper) stellt im 170ger Verfahren aber eigene Ermittlungen an, die er zur Grundlage seines Urteils macht.
Oder habt ihr etwas anderes abgesprochen und vereinbart?
Z.Bsp., das die dem Unterhaltsurteil zugrundegelegenen Berechnungen anerkannt werden und du dem zugestimmt und akzeptiert hast.
Aber selbst dann: es gelten die §§ 578 ff (580) ZPO !
Immerhin gute Ideen hat das Kerlchen.
Und ich denke, er wird in Wiederaufnahmeangelegenheiten mehr Erfahrung haben, als wir ...
Mich wundert nur seine Zuversicht darauf, dass das Unterhaltsurteil abgeändert werden könnte.
Viel Glück!