15-09-2012, 10:37
(15-09-2012, 08:03)Ibykus schrieb: 3. der Verdienst W2 sollte auch nicht mit einfließen, denn W2 hat nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun - allenfalls was die Haushaltsersparnis angeht.
W2 ist auch nicht auskunftspflichtig. Es geht nicht um ihr Kind!
Bei Aufstockung geht es nicht um Unterhalt nach BGB sondern um Sozialrecht nach SGB. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört W2 dazu und muss mitgerechnet werden.
Ansonsten fehlt mir der Hinweis auf Einsatz des Vermögens. Wenn da was ist, ist es Essig mit Aufstockung.