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Etwas für die FAQ zum Zugewinnausgleich?
#8
na ja, wenn das Depot sich auf 52'000 Euro verdoppelt hätte, dann hätte er ihr auch nur 12358,06 EUR Zugewinnausgleich zahlen müssen, oder?

So ist das halt nun mal mit Stichtagen. Das Depot befand sich vermutlich noch in seinem Zugriff und er hätte bei 10 oder 20% Verlust auch schon verkaufen können (ich weiss, das ist jetzt theoretisch).

Aber, wie @p richtig sagt: Da er ohnehin insolvent ist, spielt die Hoehe der Schulden fuer ihn keine Rolle.

Ich kann am Zugewinnausgleich immer noch nichts Schlechtes finden: arme Frau heiratet wohlhabenderen Mann, während der Ehe wird die Frau reicher, der Mann eher nicht - falls uns die Ladies also wirklich so abzocken, dann muessen sie uns am Ende Zugewinnausgleich zahlen (theoretisch). Wenn der Zugewinn des Mannes höher ist, dann muss er halt die Hälfte davon abgeben.

Umgang kann man übrigens auch beantragen ohne Anwalt - von den Gerichtskosten geht niemand pleite. Das könnte man auch noch beim Umgangsteil der TFAQ deutlich herausstellen und einen Muster-Umgangsantrag zur Verfügung stellen, bzw. darauf hinweisen, dass die Rechtspfleger bei Gericht das gratis für einen machen,
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[geteilt] BGH 4.7.2012 XII ZR 80/10: Zugewinnausgleich unterliegt dem Maximierungsprinzip - von Clint Eastwood - 03-09-2012, 09:23

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