19-06-2012, 21:17
Ich würde jeder beliebigen Stelle, die von mir vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft mit der Begründung verlangt, diese Institution hätte ihren Auskunftsanspruch noch nicht verbraucht, darauf verweisen, dass sie sich die Auskunft ja von dem Unterhaltsberechtigten besorgen können.
Ich lese aus dem § nämlich auch nicht das Recht, dass jeder Hampel mich alle 2 Jahre belästigen darf, sondern nur, dass ich 2 Jahre lang niemand Auskunft geben muss.
Und im Unterhaltsrecht führt jedes Entgegenkommen nur dazu, noch leichter über den Tisch gezogen werden zu können.
Ich lese aus dem § nämlich auch nicht das Recht, dass jeder Hampel mich alle 2 Jahre belästigen darf, sondern nur, dass ich 2 Jahre lang niemand Auskunft geben muss.
Und im Unterhaltsrecht führt jedes Entgegenkommen nur dazu, noch leichter über den Tisch gezogen werden zu können.