(07-06-2012, 19:36)Sixteen Tons schrieb:Wie denn auch, wenn ich schon Monatsersten, nach der Unterhaltsüberweisung, nackig auf dem Konto bin? Hätten die pünktlich geleistet, hätte ich auch das Geld dafür gehabt.
Hinweis:
Für Unterhaltsabsetzung nach §11b..Nr 7 kommt es sozialrechtlich nicht darauf an, ob dieser am 1. des Monats, am 13. oder am 29. des Monats gezahlt wird. Der nachweisbare Abfluß muss lediglich im Monat der Fälligkeit liegen.
Also, erst heutigen Bedarf der Kinder decken (=Umgang durchführen) und dann KU auf den letzten Drücker zahlen.
Ansonsten:
Die Begründung ist bla, bla...und du stehst genauso dämlich wie am Anfang da. Wirst um Klage nicht rumkommen. Hoffentlich ist Klagefrist nicht mittlerweile abgelaufen.
Zugleich würde ich mir in dem Fall ab sofort entweder von der Kimu stets bei jede Übergabe eine "Umgangsbestätigung" geben lassen (kann auch Liste sein)
oder
Eine solche Liste durch anderen Zeugen (Nachbarn, Bekannten, etc.) bestätigen lassen, dass die Kids jeweils bei dir waren.
Die eidesstattliche Erklärung für die Zukunft ist Unsinn, überdies gefährlich, weil das "Eintreten des zukünftigen Umgangs" nicht nur von deinem Verhalten abhängig ist.
Ich halte die Forderung einer "EV für die Zukunft" für grob rechtswidrig.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #