22-05-2012, 08:33
wenn ich gegen die Mutter meines Kindes eine Mietforderung habe, kann ich nicht gegen die Unterhaltsansprüche meines Kindes, die die Mutter geltend macht, aufrechnen.
Das hat nix mit Verschiedenheit der Gläubiger zu tun (die sind nämlich immer verschieden) Der eine ist Gläubiger der Hauptforderung, der andere ist Gläubiger der Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird.
Wenn ich als Vertreter meines Kindes, dem die Mutter Unterhalt schuldet, mit dieser Forderung gegen die Unterhaltsforderung des anderen Kindes, dass durch seine Mutter vertreten wird und dem ich Unterhalt schulde, aufrechne, sehe ich keinen Grund für ein Aufrechnungsverbot.
Die sind ja in 390 bis 395 BGB geregelt. Ich finde nix. Und ich versteh auch nicht, warum das nicht erlaubt sein soll.
Habe ich ein Brett vor dem Kopf?
Übrigens: Zurückbehaltungsrechte sind etwas anderes. Sie hemmen die Fälligkeit. Bei Aufrechnung tritt Erfüllung ein.
Das hat nix mit Verschiedenheit der Gläubiger zu tun (die sind nämlich immer verschieden) Der eine ist Gläubiger der Hauptforderung, der andere ist Gläubiger der Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird.
Wenn ich als Vertreter meines Kindes, dem die Mutter Unterhalt schuldet, mit dieser Forderung gegen die Unterhaltsforderung des anderen Kindes, dass durch seine Mutter vertreten wird und dem ich Unterhalt schulde, aufrechne, sehe ich keinen Grund für ein Aufrechnungsverbot.
Die sind ja in 390 bis 395 BGB geregelt. Ich finde nix. Und ich versteh auch nicht, warum das nicht erlaubt sein soll.
Habe ich ein Brett vor dem Kopf?
Übrigens: Zurückbehaltungsrechte sind etwas anderes. Sie hemmen die Fälligkeit. Bei Aufrechnung tritt Erfüllung ein.