21-05-2012, 16:52
(21-05-2012, 15:19)Austriake schrieb: Das geht schon in Richtung des § 313 BGB- und ist Vertragsrecht en Detail....und ist im Übrigen auch höchstrichterlich entschieden
BGH schrieb:Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.
(BGH, Urteil vom 25. 11. 2009 - XII ZR 8/ 08)