21-05-2012, 13:39
(21-05-2012, 13:08)Austriake schrieb: Ich bin kein Jurist-
aber Abänderungsklage zum Vergleich ist sinnlos. Abänderungsklage macht dann Sinn, wenn Titel besteht und Veränderungen in den Lebensumständen eintreten, die die Höhe der Unterhaltsleistungen beeinflussen (Leistungsfähigkeit etc.).
Ein Vergleich unterscheidet sich eben davon, dass die nach Abschluss des Vergleichs eintretende Veränderungen (zudem mutwillig herbeigeführte wie im vorliegenden Fall) nicht mehr relevant sind. Das ist eben der Unterschied zwischen Unterhaltszahlung gem. Titel oder gem. Vergleich.
Eine In-Verzug-Setzung beim Vergleich ist überflüssig, da das OLG-Vergleichs-Urteil schon einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Wenn es jemand besser weiss, nur zu. Aber ich kenne das so und nicht anders. Deshalb war ich ja seinerzeit froh, dass Exe den von mir angebotenen Vergleich in ihrer Gier (sie wollte noch mehr...) abgelehnt hat.
Austriake
Es ist schon üblich solche Vergleiche rechtssicher zu gestalten. So wird z.B. ein Vergleich in Abänderung bestehender Jugendamtstitel vereinbart, oder der Vergleich vollstreckbar gehalten.
Ich selbst bin derzeit in einer Abänderungsklage, eben aufgrund eines solchen Vergleichs. Das ist schon juristisch einwandfrei.