22-04-2012, 00:02
Nach jetzt erfolgten Berichten der Beratungsstelle wird die Entlastung meines Kindes als weiterhin unbedingt notwendig angesehen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Hilfeplanziele wg. der Nichtkooperation der Mutter nur zum Teil erreicht werden können. Die häuslichen Umstände haben sich dann nach dortiger Einschätzung auch verschlechtert, sodass die Beratungsstelle eine Intensivierung der Maßnahmen anrät, z. B. als aufsuchende Familienhilfe. Hinzu kommen schulische Hinweise, dass mein Kind aufgrund der häuslichen Umstände deutlich unter seinen Möglichkeiten bleibt.
Das JA will der Mutter deshalb aufsuchende Hilfen anbieten, hat aber Zweifel, dass diese einverstanden sein wird. Für letzteren Fall würde eine Kindeswohlgefährdung gesehen, die über das FG angegangen werden müßte. Nach bisherigem Diskussionsstand meint das JA, dass in diesem Falle ich Anträge ans FG stellen solle, während ich der Auffassung bin, dass das JA bei Informationen bezüglich einer Kindeswohlgefährdung seinerseits eine §1666-Anzeige ans FG machen muß, wenn ihm eine Abwehr der Kindeswohlgefährdung nicht möglich ist.
Für Kenntnisse/Einschätzungen, die mir dabei helfen, eine zweckmäßige Position zu entwickeln, wäre ich dankbar.
Das JA will der Mutter deshalb aufsuchende Hilfen anbieten, hat aber Zweifel, dass diese einverstanden sein wird. Für letzteren Fall würde eine Kindeswohlgefährdung gesehen, die über das FG angegangen werden müßte. Nach bisherigem Diskussionsstand meint das JA, dass in diesem Falle ich Anträge ans FG stellen solle, während ich der Auffassung bin, dass das JA bei Informationen bezüglich einer Kindeswohlgefährdung seinerseits eine §1666-Anzeige ans FG machen muß, wenn ihm eine Abwehr der Kindeswohlgefährdung nicht möglich ist.
Für Kenntnisse/Einschätzungen, die mir dabei helfen, eine zweckmäßige Position zu entwickeln, wäre ich dankbar.
Wer nicht taktet, wird getaktet...