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§ 69 Auskunft vom Arbeitgeber
#20
(08-04-2012, 14:47)Absurdistan schrieb: Habe derzeit meine Tochter von Mittwochs bis Donnerstags. Die Wohnung hat 2,5 Zimmer und das halbe gehört meiner Tochter. Im Raum steht auch das Wechselmodell für die Zukunft oder das die Sorge auf mich übertragen wird oder ein Gutachten gemacht wird. Mit der KM sind Planungen aber unrealistisch. Ich möchte das alles noch gerne rauszögern bis nach dem Gutachten.
Nein! Du hast Deiner Tochter selbstverständlich ein ganzes Zimmer zur Verfügung gestellt!

Was die Berücksichtigung Deiner Wohnungskosten im Übrigen angeht, kannst Du doch dem Amt schreiben, dass der Mietzins unter Beachtung nachfolgender Umstände angmessen und eine vorschnelle Verpflichtung zu einem Wohnungswechsel vollkommen unverhältnismäßig ist, denn:

1. die Wohnungsgröße rechtfertigt sich aus dem praktizierten Umgang, der
2. mglw. noch gerichtlich in ein Wechselmodell abgeändert wird
3. die Kosten für eine derartige Wohnung ortsüblich sind
und
3. nur geringfügige Abweichungen keine Nachteile für Dich haben dürfen.

Es entstehen Dir doch im Zusammenhang mit dem Kindesumgang auch noch andere Kosten, z.Bsp. Fahrtkosten.

Man mag Dir mal eine detaillierte Berechnungsgrundlage zur Verfügung stellen: Ein Jahreseinkommen durch 12 zu dividieren um danach pauschaliert den Unterhalt zu berechnen, wäre Dir zu trivial!

Du hättest einen Anspruch auf eine detaillierte Unterhaltsberechnung, bevor Du Du eine Urkunde unterschreibst.
Und Du würdest auch gerne wissen, ob und inwieweit die KM über ein Einkommen verfügt, dass sie selbst gem. § 1603 II 3 BGB unterhaltspflichtig machen könnte.
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RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von Ibykus - 06-04-2012, 12:26
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