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Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch?
#14
Hallo Masku

selbst wenn Du nur 6 Stunden täglich arbeiten könntest, würdest Du die Stundenzahl schon nicht Unterschreiten.

Ab 6 Stunden, also 30 Stunden wöchtentlich arbeitet man Vollzeit in der Sozialgesetzgebung.

Wenn Nun das Jugenamt meint, sie müssten Deinen Nebenjob anrechnen, weil Du weniger als 40 Stunden wöchentlich beim ersten Arbeitgeber beschäftigt bist, dann mach das Jugendamt darauf aufmerksam, dass Dir auch nichts passieren könnte, wenn Du Deine wöchentliche Arbeitszeit auf jene 30 Stunden reduzierst.

Das Jugendamt soll also erst mal ausrechnen, ob Du mit einer 30-Stunden-Woche noch auf den Unterhalt, den Du bezahlst kämst.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch? - von Camper1955 - 19-03-2012, 12:01

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