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Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen
#26
Camper,
Du verlierst Dich jetzt wieder in Kleinigkeiten.

Wenn der Umgang zeitnahe verschoben oder nachgehalt wird, ist dagegen nichts einzuwenden und es wird auch keine kurzfristige Rückforderung/Verrechnung erfolgen. In der Praxis ist es so, daß nach dem Bewiligungszeitraum abgerechnet wird, was beantragt bzw. geleistet und worauf Anspruch besteht.
Die Grundbedarfe werden ganz unterschiedlich bewilligt. Je höher die Zahlbeträge sind, für Fahrtkosten des Umgnags etwa, umso kurzfristiger die Abrechnungen. Findet in einem Monat zB kein Umgang statt und damit keine uU hohen Fahrtkosten, dann kann das zur knallharten Verrechnung mit den 'Bezügen' im Folgemonat führen. Dahinter steht die Angst der JC, die Mittel könnten irgendwie verbraucht werden und der Leistungsbezieher macht dann zudem eine Notlage geltend.

Um Meldeverletzungen mit Vorwürfen des Sozialbetruges und sehr bösen Sanktionen zu begegnen, sollte das Vorgehen zur Abrechnung mit dem JC in einer klaren Vereinbarung fixiert werden.

Es ging hier um etwas Grundsätzliches:
Die SGB-Muttis sind so sauer, weil KU-Zahlungen mit SGB-Leistungen verrechnet und diese eingekürzt werden (könnten. Nicht gefestigte Rechtsprechung!). Das kommt einer umgangsbedingten Minderung des KU gleich, was nach BGH aber unzulässig ist.
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RE: Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen - von Skipper - 17-03-2012, 13:24

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