24-02-2012, 21:52
danach ist die StPO geändert worden: § 147 Abs. 7 StPO
Du hast -nach Maßgabe dieses §- grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht in jeden Verfahrensabschnitt, mithin auch dann, wenn sich die Akte bei den Ermittlungspersonen der Polizei befindet. Allerdings entscheidet darüber die StAschaft.
In eigenen Angelegenheiten hatte ich gestern mit der Polizei telefoniert, die mir mitteilte, dass sie die Akte zur StA zurückgegeben hatte mit dem Vermerk, dass ich Akteneinsicht ab dem Zeitpunkt der Einstellungsverfügung beantragt habe (man ermittelt ja offensichtlich weiter).
Der besagte § 147 Abs. 7 StPO wird m.E. den Anforderungen, die der EuGHMR stellt, nicht gerecht.
Aber nach dieser Entscheidung hat's m.W. keine weiteren Beschwerden gegeben.
Du hast -nach Maßgabe dieses §- grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht in jeden Verfahrensabschnitt, mithin auch dann, wenn sich die Akte bei den Ermittlungspersonen der Polizei befindet. Allerdings entscheidet darüber die StAschaft.
In eigenen Angelegenheiten hatte ich gestern mit der Polizei telefoniert, die mir mitteilte, dass sie die Akte zur StA zurückgegeben hatte mit dem Vermerk, dass ich Akteneinsicht ab dem Zeitpunkt der Einstellungsverfügung beantragt habe (man ermittelt ja offensichtlich weiter).
Der besagte § 147 Abs. 7 StPO wird m.E. den Anforderungen, die der EuGHMR stellt, nicht gerecht.
Aber nach dieser Entscheidung hat's m.W. keine weiteren Beschwerden gegeben.