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Betreuungsunterhalt Beispiel
#25
(18-12-2011, 10:14)Camper1955 schrieb: Er muss gar nichts nachweisen, weil es sich nicht um einen Mangelfall handelt. Mangelfall gilt nur für Rang 1, den er bedient.

Die KM ist aber in Rang 2. Daher braucht er die höheren Wohnkosten nur angeben und nicht nachweisen, dass er keine billigere Wohnung anmieten kann.

Woher nimmst du die Weisheit, insbesondere für das fett markierte?

Nehmen wir noch mal die Leitlinien Frankfurt:
Zitat:24. Mangelfall


24.1. Grundsatz

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach §1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag (Differenz zwischen dem Tabellenbetrag und dem anzurechnenden Kindergeld).


Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt sämtlicher (auch nachrangiger) Berechtigter nicht aus, so führt die Angemessenheitsbetrachtung beim Unterhaltsbedarf gemäß § 1610 BGB regelmäßig dazu, dass der Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums zu veranschlagen ist (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 22).

Deswegen wird im vorliegenden Fall nur KU nach der 1. Einkommensstufe berechnet.

Zitat:Kein Mensch verlangt auch eine kleinere Wohnung, solange der Mindestunterhalt für das Kind nicht gefährdet ist.


Natürlich nicht. Aber der Pflichtige kann genaussowenig verlangen, dass seine erhöhten Wohnkosten unterhaltsrechtlich anerkannt werden. Da wären wir wieder bei der allseits beliebten richterlichen Einzelfallentscheidung unter Billigkeitserwägungen.


Zitat:Noch etwas. Die UHL, egal von welchem OLG sie sind, haben keine Gesetzeskraft. Es steht auch über allen UHL Deshalb wird in einigen Passagen ja explizid auf Gesetze verwiesen.

Die Leitlinien sind genau das, wonach die erstinstanzlichen Gerichte zu entscheiden haben, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, dass ihr Urteil von der nächsten (nämlich der leitlinienverabschiedenden Instanz) kassiert werden. Ein Urteil, das in der Berufung kassiert wird, wirft nie ein gutes Licht auf den jeweiligen Richter. Deswegen schauen die schon ganz genau nach den Leitlinien.

@theddorfer sollte hier sachlich informiert werden. Dazu gehört es, ihm alle Möglichkeiten, positive wie auch negative, aufzuzeigen wie ein Gericht ggfls. entscheiden könnte.

Hier sollten ihm weder falsche Hoffnungen gemacht, noch der Mut genommen werden.
Wenn alle Möglichkeiten aufgezeigt sind, muss er dann die Entscheidung des weiteren Vorgehens selbst treffen.

Gruß!
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