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S 11 SB 555/11 Ein brandneuer Fall, diesmal vor dem Sozialgericht.
#10
Hier kommt Teil zwei meiner Klageschrift die ich, wie schon im vorigen Posting selbst "verbrochen" habe, bevor ich meinen (und Nappo´s) Anwalt einschaltete.

Auch diese Fassung ist anonymisiert. Namen von Personen und Orten habe ich frei erfunden, bis auf Dr. A Prügel. Dieses Pseudonym stammt von "p" und aus dem Strafverfahren gegen meine Wenigkeit.

Ich habe es verwendet, damit auch ein Zusammenhang zwischen meiner Klage und den Gutachten erkennbar ist.

Zitatanfang

Abs.: Camper, Wiesenstr. 00, 00000 xdorf




Sozialgericht xdorf
Waldstr. 00
00000 xdorf

xdorf, den 27.11.2011

Bescheid: Ihr Zeichen 10/37/1 772 3357

In Ergänzung zur Klage vom 25.11.2011 zu oben genanntem Aktenzeichen trägt der Kläger noch folgendes vor.

I.

Im Abschnitt B 9.2.1 der Versorgungsmedizin-Verordnung geht es um Schmerzen nach Gehen, die bei Arteriellen Verschlusskrankheiten zum Grad der Behinderung führt. Unabhängig davon, ob die Gehstrecke gefahrlos bewältigt werden kann.

Im Abschnitt D wird beschrieben, dass bereits in ab einem GdB von 50 die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen.

Die Schmerzen nach Gehen beginnen beim Kläger bereits bei einer Wegstrecke von unter 50 Metern, was einem Einzel – GdB von 70 – 80 bewirkt.

Das Landesversorgungsamt darf sich nicht einfach über die Verordnung des Gesetzgebers hinweg setzen und eigene Regelungen erfinden.

Deshalb stellt der Kläger den Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens G ab 2009 Es sei denn, das Gutachten des Herrn Dr. Mümmelmann, besagt, dass eine Wegstrecke von mehr als 500 m schmerzfrei zugelegt werden kann. Nur dann wäre der Behinderungsgrad von 20 für die Arterielle Verschlusskrankheit auch zutreffend.

II.

Zum Thema schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten im Abschnitt B 3.7 möchte der Kläger noch nachstehendes vortragen.

Der Kläger fährt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, da er im August 2007 bei seiner bisher einzigen Fahrt mit dem ÖPNV eine Mangeldurchblutung des Gehirns erlitten hat, was zur Einlieferung ins Zentralklinikum geführt hat. Der Entlassbericht des Zentralklinikums liegt bereits den früheren Akten bei. Er lag immerhin mehrere Stunden im Koma. Dort ist von einem TIA die Rede.

Der Kläger kann auch nicht ins Kino gehen, Kaufhäuser und Supermärkte sucht er nur äußerst eingeschränkt, da er Ängste bei größeren Menschenansammlungen hat. Fast sämtliche Einkäufe werden deshalb von seiner Lebensgefährtin erledigt. Ihm ist es auch nicht möglich, zur Anprobe eines Kleidungsstückes in eine Umkleidekabine zu gehen, da die Räumlichkeiten begrenzt sind. Seine Lebensgefährtin bringt Kleidungsstücke mit nach Hause, dort wird anprobiert. Wenn sie passen, werden sie behalten, wenn nicht, gibt sie die Lebensgefährtin wieder zurück.

Das trifft auch auf Fahrstühle und Aufzüge zu. Solange ein Fahrstuhl groß genug ist und er sich darin alleine oder zu zweit befindet, hat er keine Probleme.

Wird aber die Kapazität eines Fahrstuhles nur zur Hälfte ausgeschöpft, folgen Schweißausbrüche, Herzrasen und Fluchtgedanken.

In seiner Eigenschaft als Taxifahrer lehnte er jede Fahrt ab, bei der mehr als zwei Personen zu befördern waren, weil dort die gleichen Symptome aufgetreten sind.

In diesem Fall den Einzel – GdB für seine psychischen Störungen mit 40 zu bewerten und dann zu schreiben, dass damit der Beurteilungsrahmen nach oben schon ausgeschöpft wurde, kann nur als Fahrlässigkeit bezeichnet werden.

III.

Der Beispiele die das Landesversorgungsamt auf Seite 3 angibt, um höhere Behinderungsgrade zu erzielen, hinken doch sehr. Unterschenkelamputierte können z.B. jederzeit in ein Kino, auf Volksfeste und Messen gehen, in Aufzüge steigen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren usw., sofern sie nicht aus psychischen Gründen daran gehindert sind. Wenn dem so wäre, wie das Landesversorgungsamt mitteilt, dann gäbe es in fast keinen Bereichen des GdB einen Behinderungsgrad höher wie 40.

Da die Versorgungs-Medizin Verordnung aber in fast allen behinderungsbedingten Situationen auch einen Grad von 100 kennt, kann die Aussage des Landesversorgungsamtes so nicht stimmen.
Das Landesversorgungsamt nennt in ihren Beispielen größtenteils auch Behinderungen, die jederzeit auch für einen Laien zu erkennen sind. Selbst ein Blinder könnte diese Leiden zu jeder Zeit ertasten.

Seelische Behinderungen lassen sich aber nicht ertasten. Selbst die Fachärzte sind oftmals überfordert. So wurde in der Fachklinik in Zell unter anderem ein ICD 10 F 61 (Seite 1 des Befundberichtes) diagnostiziert. Dieser sagt folgendes aus.


Zitatanfang
F61
Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen
Info.:
Diese Kategorie ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörungen, die
häufig zu Beeinträchtigungen führen, aber nicht die spezifischen
Symptombilder der in F60.- beschriebenen Störungen aufweisen.
Daher sind sie häufig schwieriger als die Störungen in F60.- zu
diagnostizieren.
Beispiele:
. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit Merkmalen aus
verschiedenen der unter F60.- aufgeführten Störungen, jedoch ohne
ein vorherrschendes Symptombild, das eine genauere Diagnose
ermöglichen würde.
. Störende Persönlichkeitsänderungen, die nicht in F60.- oder F62.-
einzuordnen sind, und Zweitdiagnosen zu bestehenden Affekt- oder
Angststörung sind.
Zitatende

Der Kläger kann aber immer nur erklären, was passiert, wenn eine Situation eintritt und dass er solche Situationen meidet, so gut es nur geht. Er möchte nicht gezwungen sein, dass er den Beweis antritt, dass er tatsächlich erneut eine Mangeldurchblutung im Gehirn bekommt, wenn er in ein öffentliches Verkehrsmittel steigt. Das wäre wohl an Beweispflicht zu viel. Der Kläger hat unheimliches Glück gehabt, dass diese Mangeldurchblutung folgenlos blieb. Ein weiteres Mal wird er nicht riskieren, in ein öffentliches Verkehrsmittel zu steigen.

IV.

Der Kläger ist inzwischen seit über einem Jahr krankgeschrieben. Er macht eine ambulante Langzeittherapie bei Herrn Dr. M. Kurz, Wurststr. 00, 00000 xdorf. Diese Therapie wurde kurz nach Beendigung der Reha begonnen und findet im wöchentlichen Rhythmus statt.

Das kann er machen, solange er Zugriff auf einen PKW hat. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre diese Therapie für den Kläger unmöglich durchzuführen und er müsste sich in stationäre Behandlung begeben. Für An- bzw. Abreise zu einer eventuell notwendigen Behandlung bräuchte der Kläger entweder ein Taxi, oder einen Krankentransport.

So wäre es auch gewesen, wenn es um den Klinikaufenthalt in xstadt gegangen wäre und der Kläger nicht über einen eigenen PKW verfügt hätte.

Die Freizeitangebote der Klinik, unter anderem kostenlose Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder Busreisen nach Straßburg , Freiburg und Basel konnte der Kläger wegen oben genannter Gründe gar nicht wahr nehmen. Er hat Straßburg zwar gesehen, aber ist mit dem eigenen PKW gefahren, um einen Teil von Straßburg zu besichtigen.
Bei der Besichtigung musste der Kläger aber immer wieder stehen bleiben, wenn die Schmerzen in den Beinen unerträglich wurden. Warum, wurde unter II. dargelegt.

V.

Der Kläger übergibt dieses Schreiben in zweifacher Ausfertigung und bittet Bestätigung des Erhaltens dieses Schreibens, sowie der Ausgangsklageschrift.


Camper

Zitatende
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: S 11 SB 555/11 Ein brandneuer Fall, diesmal vor dem Sozialgericht. - von Camper1955 - 02-12-2011, 22:46

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