21-11-2011, 23:29
Übrigens wäre nach der Technikerausbildung ohnehin Schluss gewesen, dann hätte es nichts mehr genutzt wenn der Titel nicht bestanden hätte. Ein Studium nach Ausbildung ist Unterhaltspflichtigen nämlich in der Regel versagt, sagt das OLG München vom 28.09.2011 in 12 UF 129/11.
Dabei spielt ausdrücklich keine Rolle, wenn im Ausbildungsberuf kein Job gefunden wird. Hier bereits kommentiert: http://anonym.to/?http://blog.beck.de/20...-sein-kind
Dabei spielt ausdrücklich keine Rolle, wenn im Ausbildungsberuf kein Job gefunden wird. Hier bereits kommentiert: http://anonym.to/?http://blog.beck.de/20...-sein-kind