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Richtiges Verhalten in Bezug auf Unterhaltsvorschuss
#41
(21-10-2011, 15:24)S-Klasse schrieb: Wenn du regelmäßig zahlst was du kannst nach DDT und bereinigtem Einkommen, kann dich niemand zwingen beim JA einen für dich, unnötigen und äußerst ungünstigen Titel abzulegen!
Das kann gelingen, wenn man sich zügig, konzilliant, quasi-auskunftsbereit mit dem JA verständigt.

Aber zwingen kann man dich schon: siehe T-Faq:
Zitat:Rechtsanspruch auf Titulierung. BGH, Urteil vom 01.07.1998 - XII ZR 271/97: "Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruches, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmässig und rechtzeitig gezahlt hat."

Ich halte das daher auf langjährige Sicht für gefährlich. Man läßt ein Einfallstor für einen jederzeit möglichen, aufgenötigten Unterhaltsprozeß und dessen Kosten offen.
Wenn eine Einigung beim JA entstanden ist, gerade bei Beträgen unter Mindestunterhalt, spricht nichts gegen jeweils 1-2 jährige Titulierung. Ein regelmäßig bezahlter Titel ist der wirksamste Rückwirkungsschutz. Ein bestehender Titel führt auch zu einer zumindest Beweislastminderung für den Vater. Denn dann muss das JA/Kimu klagen.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Richtiges Verhalten in Bezug auf Unterhaltsvorschuss - von sorglos - 21-10-2011, 15:47

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