19-10-2011, 08:52
liegt denn überhaupt eine Aufrechnungserklärung vor?
Ohne die geht schon mal gar nichts!
Gegenseitig aufrechenbar sind nur gleichartige Forderungen, die 1. fällig und 2. durchsetzbar sein müssen.
Dazu lese ich im UVG nichts.
Fällig wird die Forderung nicht erst dann, wenn ein Titel vorliegt. Aber die GgForderung (wie auch die HptFordeung) muss im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung wenigstens bestehen. Einzig die Hauptforderung besteht - alles andere ist Spekulation des JA. Insoweit kannst Du Dir den Ausflug ins UVG sparen.
Ich denke, es geht auch nicht um Aufrechnung, sondern um ein staatliches Zurückbehaltungsrecht, das Deiner Forderung entgegenstehen könnte oder mglw. Deine Forderung "schwebend unwirksam" werden lassen könnte.
Die Frage ist also: besteht ein solches Zurückbehaltungsrecht in Unterhaltssachen schon dann, wenn die Forderung "dem Grunde nach" besteht oder immerhin rechtshängig gemacht wurde?
Mich macht stutzig, dass das FA so ohne Weiteres eine Schuld und keine Forderung abtritt. Es liegt ja auch keine sogenannte "Inkassozession" (§ 406 BGB) vor. M.W. ist eine Schuldübernahme ohne Dein Einverständnis nicht möglich.
Verständlicher wäre es, wenn das JA seine (vermeintliche) Forderung gegen Dich an das FA abtreten würde und dieses dann die Aufrechnung erklärt.
Wie soll denn im momentanen Zustand die Aufrechnung gg Deine Hauptforderung funktionieren? Es gibt doch gar keine abtretbare GgForderung!
Ohne die geht schon mal gar nichts!
Gegenseitig aufrechenbar sind nur gleichartige Forderungen, die 1. fällig und 2. durchsetzbar sein müssen.
Dazu lese ich im UVG nichts.
Fällig wird die Forderung nicht erst dann, wenn ein Titel vorliegt. Aber die GgForderung (wie auch die HptFordeung) muss im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung wenigstens bestehen. Einzig die Hauptforderung besteht - alles andere ist Spekulation des JA. Insoweit kannst Du Dir den Ausflug ins UVG sparen.
Ich denke, es geht auch nicht um Aufrechnung, sondern um ein staatliches Zurückbehaltungsrecht, das Deiner Forderung entgegenstehen könnte oder mglw. Deine Forderung "schwebend unwirksam" werden lassen könnte.
Die Frage ist also: besteht ein solches Zurückbehaltungsrecht in Unterhaltssachen schon dann, wenn die Forderung "dem Grunde nach" besteht oder immerhin rechtshängig gemacht wurde?
Mich macht stutzig, dass das FA so ohne Weiteres eine Schuld und keine Forderung abtritt. Es liegt ja auch keine sogenannte "Inkassozession" (§ 406 BGB) vor. M.W. ist eine Schuldübernahme ohne Dein Einverständnis nicht möglich.
Verständlicher wäre es, wenn das JA seine (vermeintliche) Forderung gegen Dich an das FA abtreten würde und dieses dann die Aufrechnung erklärt.
Wie soll denn im momentanen Zustand die Aufrechnung gg Deine Hauptforderung funktionieren? Es gibt doch gar keine abtretbare GgForderung!