12-08-2011, 13:16
(11-08-2011, 18:10)Ostvater schrieb: das sehe ich nicht so, das OLG geht in seiner tabelle von einem Bedarf aus, da ist nichts mehr abzuziehen, sonst hätte es ja gleich 50 € drauf packen können. Es grenzt die Kinder die zu hause wohnen, eindeutig von auswärts wohnenden aus und schreibt denen, die zu hause wohnen einen "Selbstbehalt" von 90 € vor. dies fehlt definitiv bei auswärtigen.
Hallo Ostvater,
ich glaube du wirst hier etwas durcheinander!
Bei den 90,- € beim Minderjährigen Kind, bzw. 50,-€ oder 5% beim Volljährigen Kind handelt es sich nicht um einen Selbstbehalt.
Das Gegenteil ist der Fall.
Um diese Beträge ist das Ausbildungsgehalt vor der Unterhaltsberechnung zu vermindern.
Es wird dadurch der Barunterhalt erhöht, falls das Kind nicht durch eigene Einkünfte seinen Bedarf schon deckt.
Beispielrechnung für ein minderjähriges Kind in fast allen OLG-Bezirken:
Bedarfssatz nach Düsseldorfer Tabelle - halbes Kindergeld - ((Ausbildungsvergütung - 90) / 2) = Zahlbetrag
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand im OLG-Bezirk Düsseldorf:
670 - Kindergeld - (Ausbildungsvergütung - 5% / oder 50,-€ / oder nachgewiesene höhere erforderliche Ausgaben) = Restbedarf
Der Restbedarf, falls noch vorhanden, ist von beiden Eltern im Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkommen und unter Berücksichtigung vorrangig Unterhaltsberechtigter, auf beide Eltern aufzuteilen.
Gruß
Eifelaner