09-08-2011, 10:49
Richtig.
Zunächst ist dein Sohn über seinen RA aufzufordern seinen Bedarf anhand von eigenen Einkommensauskünften und Ausbildungsnachweisen darzulegen.
Und zwar genau so, wie er dich auffordert.
Außerdem ist er aufzufordern, Auskunft über das Einkommen der Mutter zu geben.
Nach genau den gleichen Maßstäben.
Dann kannst du deine eigene Auskunftspflicht unter Hinweis auf die 2 Jahresgrenze, verweigern, bzw. eine Rechtsgrundlage fordern, die die 2 Jahresgrenze unwirksam macht.
Die Frage, ob jeder Auffordernde das Recht auf eine eigene Auskunft hat, ist allerdings, m.W.n. strittig.
Spätestens wenn das Gericht dich auffordert, solltest du auch liefern.
Parallel dazu, kannst du deinem Sohn ja anbieten, dass ihr euch wie zwei vernünftige Leute an einen Tisch setzt und über einen Zuschuss deinerseits sprecht.
Solange er seine "Forderungen" aber von einem RA überbringen lässt, ist für Großzügigkeit deinerseits keinerlei Spielraum.
Zunächst ist dein Sohn über seinen RA aufzufordern seinen Bedarf anhand von eigenen Einkommensauskünften und Ausbildungsnachweisen darzulegen.
Und zwar genau so, wie er dich auffordert.
Außerdem ist er aufzufordern, Auskunft über das Einkommen der Mutter zu geben.
Nach genau den gleichen Maßstäben.
Dann kannst du deine eigene Auskunftspflicht unter Hinweis auf die 2 Jahresgrenze, verweigern, bzw. eine Rechtsgrundlage fordern, die die 2 Jahresgrenze unwirksam macht.
Die Frage, ob jeder Auffordernde das Recht auf eine eigene Auskunft hat, ist allerdings, m.W.n. strittig.
Spätestens wenn das Gericht dich auffordert, solltest du auch liefern.
Parallel dazu, kannst du deinem Sohn ja anbieten, dass ihr euch wie zwei vernünftige Leute an einen Tisch setzt und über einen Zuschuss deinerseits sprecht.
Solange er seine "Forderungen" aber von einem RA überbringen lässt, ist für Großzügigkeit deinerseits keinerlei Spielraum.