14-07-2011, 18:05
BVerfG schrieb:Wollte man die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 SGB V jedoch auch beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft greifen lassen, hätte das einen langen Beobachtungszeitraum für die Verwaltung zur Folge. Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann, würde es eine für die Krankenkassen faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht.
Nicht zu leistende Aufgabe, soso. Diesen Aufwand treibt man staatlicherseits allerdings liebend gerne, ausgiebig und sogar mit Beweislastumkehr beim Thema "Bedarfsgemeinschaft", wenn der Staat sich eine Ersparnis von Sozialleistungen erhofft.