(22-05-2011, 11:00)p schrieb: (...)Ich habe zig gerichtliche Anhörungen, auch meiner Kinder hinter mir.
Ein Protokoll gibts da nicht. Wäre auch nicht sinnvoll. Das Verhalten des Kindes zeigt nicht nur in protokollierbaren Worten, sondern vor allem im Verhalten.
Noch nie habe ich erlebt, daß eine ger. Anhörung ohne Protokollierung durchgeführt wurde.
Je nach Alter sollem und müssen Kinder mW angehört werden. Inwieweit Anspruch auf ein Protokoll besteht, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Um in Verfahren den subjektiven wie objektiven Interessen des Kindes als Grundrechteträger den angemessenen Stellenwert zu verschaffen, sollte ihm mindestens ein Verfahrensbeistand zugeordnet werden.
Dies erscheint insbesondere dann notwendig, wenn die Interessen des Kindes nicht mit denen der rechtlichen Vertretung übereinstimmen, erst recht, wenn die Differenzen zwischen Kind und allein sorgeberechtigtem Elterteil liegen, wenn sich Vorwürfe der Umgangsbehinderung genau gegen diesen Elternteil richten.
Verfahren zu Umgang (§ 1684 BGB) und Sorgerecht berühren auch über das Elternpflichtrecht (Art. 6 GG) stets Rechte des Kindes. Ein nicht zur Sorge berehtigter Elternteil kann das Kind im Verfahren nicht vertreten. Das ist dem allein-sorgeberechtigte Elternteil vorbehalten. Durch einen Verfahrensbeistand wird dieses Problem etwas entschärft. Soweit ich weiß werden die Kompetenzen eines Verfahrenspflegers im Verhältnis zur Rechtsvertretung uneinheitlich diskutiert.
Sauberer ist es, dem Kind einen Ergänzungspfleger zuzuordnen, dem ganz oder Teile aus Sorge- und Umgangsrecht übertragen werden unter gleichzeitigem Entzug beim oder den Sorgeberchtigten.
Wie man sich lebhaft vorstellen kann, neigen unsere Gerichte NICHT zu solchen Einschnitten, jedenfalls dann nicht, wenn Mütter betroffen sind.
Denn damit wäre der Weg frei, ein Sorgerecht, insbesondere Unverheirateter, freier zu disponieren.
