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Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1
#17
@Bluter, aus vergangener Rechtsprechung lässt sich tatsächlich kein Anspruch gegen uno ableiten aber bisher lag dem BU (EU) ja immer eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu Grunde, die auch durch neue Schwangerschaft belegt schien. Damit war uno bisher draussen.

Seit dem wunderschönen BGH-Urteil vom Sommer berechtigt aber vor Allem das Bestehen einer Ehe ähnlichen Gemeinschaft den Anspruch auf BU jenseits des 3. Lebensjahres.
Das bedeutet, dass für die Jahre 1-3 alleine duo zuständig ist.

Ich gehe aber ne Wette ein, dass demnächst Urteile ergehen werden, in denen uno für die Jahre 4-x für zuständig erklärt wird. Zumindest wenn Mama die Betreuungsbedürftigkeit für Kind uno feststellt.
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Schlimmer gehts nimmer - von Gast1 - 07-01-2009, 21:25
… sie müssen ja nicht arbeiten - von Gast1 - 07-01-2009, 21:38
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von beppo - 07-01-2009, 21:45
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Gast1 - 08-01-2009, 01:02
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Exilierter - 18-01-2009, 05:23
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 10:01
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Exilierter - 18-01-2009, 18:49
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 19:52
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 21:54

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