29-01-2011, 12:28
Allein der Mitschnitt der Besprechung im Jugendamt war bereits nach § 2011 StGB strafbar (Schutz des gesprochenen Wortes)
Das Jugendamt darf Besprechungen schriftlich protokollieren und kann gezwungen werden, dieses Protokoll den Beteiligten zur Verfügung zu stellen.
(Dagegen wird man sich zu wehren versuchen mit dem Argument, dass eine® der Gesprächsteilnehmer dies nicht wünscht aus Gründen des Datenschutzes)
Gerichtsverwertbar ist ein Mitschnitt nicht und kann deshalb auch nicht als Beweis oder Hilfe zu einem Beweis herhalten ( § 286 ZPO )
Allerdings wird der stressgeplagte JA-Mitarbeiter nur noch mit allergrößter Vorsicht agieren, wenn ihm klar wird, dass eine Partei alles protokolliert und/oder hinterher ein Gedächtnisprotokoll erstellt und vorlegt.
Man sollte immer die Lebensweisheiten unserer Altvorderen im Kopf behalten, denn Worte sind wie Schall und Rauch. Nur wer schreibt, der bleibt.
Das Jugendamt darf Besprechungen schriftlich protokollieren und kann gezwungen werden, dieses Protokoll den Beteiligten zur Verfügung zu stellen.
(Dagegen wird man sich zu wehren versuchen mit dem Argument, dass eine® der Gesprächsteilnehmer dies nicht wünscht aus Gründen des Datenschutzes)
Gerichtsverwertbar ist ein Mitschnitt nicht und kann deshalb auch nicht als Beweis oder Hilfe zu einem Beweis herhalten ( § 286 ZPO )
Allerdings wird der stressgeplagte JA-Mitarbeiter nur noch mit allergrößter Vorsicht agieren, wenn ihm klar wird, dass eine Partei alles protokolliert und/oder hinterher ein Gedächtnisprotokoll erstellt und vorlegt.
Man sollte immer die Lebensweisheiten unserer Altvorderen im Kopf behalten, denn Worte sind wie Schall und Rauch. Nur wer schreibt, der bleibt.