18-01-2011, 17:51
(18-01-2011, 17:15)Jo-hn schrieb: Was sagt ihr zu diesem schreiben???
Dass es bis auf die Ankündigung einer jährlichen Überprüfung korrekt ist. §1605 Abs. 2 BGB, Auskunftspflicht: "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat." Die Beweispflicht dafür liegt beim Unterhaltsfordernden.
Angesichts der typischen schlechten Jugendamtserfahrungen vieler Väter würde ich bei dir jetzt einen Grund zum feiern sehen.