15-01-2011, 16:30
Ich bezweifle, daß die Schnittmenge der Teilfamilien, der eS der Mutter und der eS des Vaters ein derartiges Ausmaß erreicht, daß eine Störungen in einer der wenigen gemeinsam zu treffenden Entscheidungen den Entzug der ganzen eS rechtfertigt. Von gemeinsamer elterlicher Sorge zu sprechen, ist irreführend!
Der 1626a ist m.E mausetot. Das Interimsurteil des BVerfG vom Sommer verstößt in seiner erneuten Unterscheidung in ehelich und nicht-ehelich wieder gegen das Diskiminierungsverbot und zudem gegen die Gewährleistungspflichten die Grund- und Menschenrechte betreffend. Der Staat hat diese Rechte von sich aus zu gewähren! Für Eltern UND Kinder!
Diese erst auf Antrag und dann noch unter Nachweis einer 'Dienlichkeit' zu gewähren, das ist schon dreist.
So ein Antrag schafft erst die Grundlagen, eo ipso den Nachweis dafür, daß die Grundlage einer eS beider Eltern fehle, wenn man von der Notwendigkeit einer gemeinsamer Ausübung ausgeht.
Der 1626a ist m.E mausetot. Das Interimsurteil des BVerfG vom Sommer verstößt in seiner erneuten Unterscheidung in ehelich und nicht-ehelich wieder gegen das Diskiminierungsverbot und zudem gegen die Gewährleistungspflichten die Grund- und Menschenrechte betreffend. Der Staat hat diese Rechte von sich aus zu gewähren! Für Eltern UND Kinder!
Diese erst auf Antrag und dann noch unter Nachweis einer 'Dienlichkeit' zu gewähren, das ist schon dreist.
So ein Antrag schafft erst die Grundlagen, eo ipso den Nachweis dafür, daß die Grundlage einer eS beider Eltern fehle, wenn man von der Notwendigkeit einer gemeinsamer Ausübung ausgeht.