07-01-2011, 22:04
Das ist alles nicht so einfach. Das OLG hat die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei ALG 2 anhand § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II untersucht, nicht die Zahlung des ALG 2 gemäss SGB. Die Grenzen der Leistungsfähigkeit werden durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert. Andernfalls würde mittelbar eine zusätzliche Einstandspflicht des Leistungsträgers für Angehörige des Hilfebedürftigen begründet, obwohl diese Angehörigen nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben und nicht zu dessen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 SGB II gehören. Nach Auffassung des Senats war eine derartige Folge mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt.
Anderes Problem, das oben verschwiegen wird: Mit ALG 2 ist es nichts, wenn der Vater in einer neuen Bedarfsgemeinschaft lebt mit Leuten, die selber Geld verdienen.
Anderes Problem, das oben verschwiegen wird: Mit ALG 2 ist es nichts, wenn der Vater in einer neuen Bedarfsgemeinschaft lebt mit Leuten, die selber Geld verdienen.