Heute, 05:48
(07-07-2026, 16:31)Nappo schrieb: Ab jetzt ist das Ganze ein heißes Eisen. Und um das Ganze zu verkürzen, ist wegen des Vorhandenseins des Titels, eine Unterhaltsabänderungsklage unerlässlich. Also Anwalt...
Bei einer bis zur Volljährigkeit des Kindes befristeten Urkunde ist kein Abänderungsantrag notwendig. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde kann nach "Ablauf" herausverlangt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass keine Zahlungsrückstände aus Zeiten der Minderjährigkeit bestehen.

